Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich, Hebamme verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sarah Maria Moser, Gersthoferstraße 28/7 1180 Wien
1. Allgemeines:
1.1. Sarah Maria Moser ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Gersthofer Straße 28/7 1180 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 4071 eingetragen.
Maria Hager ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Loulagasse 3 1210 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 4476 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Sarah Maria Moser, Maria Hager, Monika Weber und Sigrid Rehak (im Weiteren als „Hebammenteam“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klient*in“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen dem Hebammenteam und der Klient*in, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen dem Hebammenteam und der Klient*in kommt nach erfolgtem ersten Termin und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Das Hebammenteam ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klient*in nicht erwartet werden kann.
3. Vertragsgegenstand:
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Das Hebammenteam ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klient*in oder in einer Ordination erfolgt.
4. Mitwirkungspflichten der Klient*in:
4.1. Die Klient*in ist verpflichtet, dem Hebammenteam wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht des Hebammenteams für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klient*in, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Das Hebammenteam muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klient*in mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
4.2. Die Klient*in hat dem Hebammenteam im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und es trifft die Klient*in diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Das Hebammenteam spricht im Rahmen seiner Betreuung fachliche Empfehlungen aus (insbesondere die Empfehlung, eine ärztliche Abklärung, eine weiterführende Untersuchung oder eine Vorstellung bzw. Aufnahme in einer Krankenanstalt). Die Klient*in wird ausreichend über Notwendigkeit und Dringlichkeit der empfohlenen Maßnahmen aufgeklärt und verpflichtet sich im Rahmen eines gesundheitsfördernden Verhaltens mitzuwirken.
4.4. Die Klient*in verpflichtet sich nach bestem Wissen und Gewissen gesundheitsförderndes Verhalten zu zeigen.
4.5. Die Klient*in verpflichtet sich dem Hebammenteam allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.6. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist das Hebammenteam gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klient*in werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.
4.7. Bei Verhinderung des Hebammenteams hat die Klient*in bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.8. Sollte die Klient*in das Hebammenteam nicht erreichen können, ist die Klient*in dazu verpflichtet Kontakt mit der vom Hebammenteam genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
4.9. Sollte das Hebammenteam auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klient*in nicht unmittelbar antworten, ist die Klient*in dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Hebammenteam weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass das Hebammenteam nicht erreichbar ist, muss die Klient*in die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.10. Das Hebammenteam kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klient*in ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
4.11. In Notfällen ist die Klient*in dazu verpflichtet im Abwesen der Hebamme die nächstgelegene Klinik aufzusuchen.
5. Haftung des Hebammenteams
5.1. Jede Hebamme haftet im Rahmen ihrer eigenen freiberuflichen Tätigkeit.
5.2. Für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit wird keine Haftung übernommen (ausgenommen Personenschäden).
5.3. Für Leistungen, die durch externe Ersatzhebammen erbracht werden, übernimmt das Hebammenteam keine Haftung
5.4. Alle Mitglieder des Hebammenteams handeln im Sinne des österreichischen Hebammengesetzes (§ 2 HebG).
6. Termine:
6.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klient*in einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
6.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin dem Hebammenteam persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
6.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klient*in dem Hebammenteam einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50 pro ausgefallenem Termin zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
6.4. Das Hebammenteam ist - mit Ausnahme der vereinbarten Hausgeburt oder Wehenbegleitung im häuslichen Umfeld der Klient*in bei geplanter Geburt im Krankenhaus - nicht rufbereit. Bei dringenden Anfragen außerhalb der telefonischen Erreichbarkeit, muss die Klient*in die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
6.5. Termine in der Schwangerschaft finden als Hausbesuch oder in einer Ordination statt. Sollte eine Hausgeburt geplant sein, findet mindestens ein Hausbesuch bei der Klient*in statt.
6.6. Termine im Wochenbett finden in den ersten 4 Wochen bei der Klient*in statt, danach optional in der Ordination
6.7. Termine in der Ordination dauern in der Regel ca. 25 Minuten, Hausbesuche ca. 40 Minuten.
6.8. Student*innen können das Hebammenteam bei Terminen begleiten; eine gesonderte Benachrichtigung durch das Hebammenteam muss nicht erfolgen. Sollte die Anwesenheit nicht gewünscht sein, kann die Klient*in dies vorab bekanntgeben.
7. Vertretungsbefugnis:
7.1. Das Hebammenteam erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Es kann sich jedoch auch durch eine andere im Hebammenregister eingetragene Hebamme vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich das Hebammenteam in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.
7.2. Bei Verhinderung des Hebammenteams für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich das Hebammenteam um eine professionelle Weiterversorgung für die Klient*in, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
8. Dienstverhinderung:
8.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat das Hebammenteam der Klient*in die Dienstverhinderung unverzüglich bekannt zu geben. Das Hebammenteam bemüht sich darum eine Vertretung zu finden. Eine Garantie auf Vertretung gibt es für die Klient*in nicht.
9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:
9.1. Die von der Krankenkassa übernommenen Leistungen werden durch das Hebammenteam direkt mit dieser verrechnet.
9.2. Die von dem Hebammenteam erbrachten Begleitleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt.
9.3. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden des Hebammenteams, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt dem Hebammenteam eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 .
9.4. Die Kosten für Begleitleistungen des Hebammenteams werden der Klient*in mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge und sind ab Vereinbarung zu zahlen. Die Rechnungen werden nicht rückerstattet, sollte ohne Verschulden des Hebammenteams die Leistung nicht erbracht werden.
10. Wehenbegleitung im häuslichen Umfeld der Klient*in bei geplanter Geburt im Krankenhaus und außerklinische Geburt
10.1. Ab dem Beginn der Rufbereitschaft (37+0 SSW bis zur Geburt, aber spätestens bis 41+6) ist das Hebammenteam 24 Std / Tag zu erreichen, die Telefonnummern und Rufbereitschaftsplan werden den Eltern rechtzeitig mitgeteilt.
10.2. Die Überwachung der kindlichen Herztöne erfolgt durch Abhören mittels Dopton oder Herztonrohr in regelmässigen Abständen, je nach Geburtssituation.
10.3. Die Wehenbegleitung im häuslichen Umfeld der Klient*in bei geplanter Geburt im Krankenhaus findet zuhause statt und wird in der späten Eröffnungsphase in die Klinik verlegt. Falls die Geburt nicht rechtzeitig verlegt werden kann und zuhause stattfindet, hat das Hebammenteam alle notwendigen Materialen für eine Hausgeburt bei sich. Die Klient*in ist sich hierbei bewusst, dass die vereinbarte Leistung keine Hausgeburt ist, das Risiko aber besteht, dass die Geburt zuhause stattfindet.
10.4. Für den Fall, dass die Klient*in sich während der Wehenbegleitung im häuslichen Umfeld der Klient*in bei geplanter Geburt im Krankenhaus für eine Hausgeburt entscheidet, wird das entsprechende Formular ausgefüllt und unterschrieben. Die betreuende Hebamme darf dem Wunsch der Klient*in nach einer Hausgeburt nachgehen, allerdings bleibt es der Hebamme ebenfalls offen den Wunsch abzulehnen und die Betreuung wie vereinbart an ein Krankenhaus zu übergeben.
10.5. Bei von der Norm abweichenden oder krankhaften Zuständen wird an eine*n Ärzt*in oder Klinik überwiesen. Sollte dies der Fall sein, ist die Klient*in dazu verpflichtet, mitzuwirken und den Empfehlungen der Hebamme nachzukommen.
10.6. In einer Notsituation ist das Hebammenteam verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und im Bedarfsfall die Verlegung zu veranlassen. Das Hebammenteam wird bei vorliegender Indikation geeignete Behandlungsmassnahmen ergreifen (z.B. Dammschnitt, geburtshilfliche Handgriffe, Gabe von Medikamenten).
10.7. Die Geburt außerhalb der Klinik stellt in seltenen Notsituationen insofern ein erhöhtes Risiko dar, als dass die Fahrt in eine Klinik einen Zeitverlust mit sich bringen kann, der medizinische Maßnahmen verzögert und es dadurch in sehr seltenen Fällen zu Schädigungen von Mutter und / oder Kind kommen kann.
11.1. Mit der Anmeldung zu einem Kurs oder Vortrag sowie mit Unterschrift des Behandlungsvertrages kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Erfolgt die Anmeldung zu Kurs oder Vortrag online, per E-Mail oder telefonisch bzw. folgt die Unterschrift des Behandlungsvertrages außerhalb eines Geschäftsraums, gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Dieses ermöglicht es, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Stornierung nicht mehr möglich.
12. Zahlungsbedingungen:
12.1. Einzelleistungen werden nach dem Termin in Rechnung gestellt.
12.2. Unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung ist das vereinbarte Honorar für die Begleitpakete und die Wehenbegleitung im häuslichen Umfeld der Klient*in bei geplanter Geburt im Krankenhaus ab der 31. Schwangerschaftswoche (30+0) zu entrichten, sobald eine der folgenden Situationen eintritt:
12.2.1. Die Klient*in löst den Vertrag auf.
12.2.2. Das Hebammenteam entscheidet aus medizinischer Indikation, dass die Betreuung einer Hausgeburt bzw. einer Wehenbegleitung im häuslichen Umfeld der Klient*in bei geplanter Geburt im Krankenhaus seinerseits nicht mehr verantwortbar ist.
12.2.3. Die Klient*in verletzt die Mitwirkungspflicht lt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.3. Die Gebühr für Kurse ist unmittelbar mit der Anmeldung fällig und spätestens eine Woche vor Kursbeginn vollständig auf das angegebene Konto zu überweisen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist bleibt die Kursgebühr in voller Höhe fällig – unabhängig davon, ob eine Teilnahme erfolgt oder nicht. Dies gilt auch bei Absage, Nichterscheinen oder vorzeitigem Abbruch des Kurses. Versäumte Kursstunden können weder nachgeholt noch rückerstattet werden.
13. Zahlungsverzug:
13.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klient*in Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
13.2. Das Hebammenteam ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10 in Rechnung zu stellen.
14. Vertragsauflösung:
14.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
14.2. Das Hebammenteam darf die vertragliche Beziehung zur Klient*in jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber das Hebammenteam nicht verpflichtet ist, die Klient*in bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
14.3. Das Hebammenteam ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klient*in die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
14.4. Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch des Hebammenteams für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
14. Vertragsänderungen:
Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.
15. Gerichtsstand:
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
16. Schlussbestimmung:
16.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
16.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen, unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
16.3. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
16.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).